Bei der HanseMerkur Gebäudeversicherung lassen sich die Versicherungsbeiträge bequem per SEPA-Lastschrift einziehen. Welche Pflichten der Versicherungsnehmer dabei zur Kontodeckung hat, was bei einem fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug gilt und wann eine Zahlung trotzdem noch rechtzeitig ist – hier finden Sie die wichtigsten Regelungen im Überblick.
Es gibt folgende Richtlinien im Lastschriftverfahren:
Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Beispiele für die Textform sind:
- Telefax
- Brief
Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie die Beiträge Ihrer HanseMerkur Gebäudeversicherung per SEPA-Lastschrift zahlen, sollten Sie darauf achten, dass Ihr Konto zum Fälligkeitstermin ausreichend gedeckt ist. Klappt der Einzug ohne Ihr Verschulden nicht, bleibt die Zahlung rechtzeitig, sofern Sie nach einer Aufforderung des Versicherers unverzüglich zahlen. Scheitert der Einzug wiederholt aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, kann das Lastschriftmandat gekündigt werden – Sie überweisen die Beiträge dann selbst und tragen gegebenenfalls anfallende Bankgebühren.
Häufige Fragen
Worauf muss ich beim Lastschriftverfahren achten?
Ist das Lastschriftverfahren vereinbart, müssen Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos sorgen.
Ist meine Zahlung noch rechtzeitig, wenn der Einzug nicht klappt?
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Was passiert bei wiederholt fehlgeschlagenem Lastschrifteinzug?
Haben Sie zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Muss ich nach einer Kündigung des Mandats selbst zahlen?
Ja. Der Versicherer weist in der Kündigung darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Können mir Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden?
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie unter den weiterführenden Informationen.]