Bei der HanseMerkur Gebäudeversicherung entfällt der Abzug wegen Unterversicherung, sobald die Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart ist – auch für Kosten und Mietausfall. Wann der Unterversicherungsverzicht gilt, wann er entfällt und welche Rolle wertsteigernde bauliche Maßnahmen und korrekte Antragsangaben spielen, wird hier verständlich erläutert.
Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
Wenn die Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart wird, gilt ein Unterversicherungsverzicht.
Der Versicherer verzichtet dann auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Das gilt auch für die Kosten und den Mietausfall.
Wann dennoch ein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt:
- wenn nach Vertragsschluss wertsteigernde bauliche Maßnahmen zu Veränderungen der ermittelten Versicherungssumme führen und dies dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde;
- wenn der Versicherungsnehmer die Antragsfragen nicht zutreffend beantwortet hat und dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen wurde. In diesem Fall gilt der Unterversicherungsverzicht nicht, und der Versicherer kann einen Abzug wegen Unterversicherung vornehmen.
Wann kein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt:
Kein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt, wenn die wertsteigernden baulichen Maßnahmen in der Versicherungsperiode vorgenommen wurden, in der ein Versicherungsfall eingetreten ist (Vorsorge).
Die Rechte des Versicherers nach den Regelungen der Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss bleiben davon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Ist die Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, verzichtet die HanseMerkur im Schadensfall grundsätzlich darauf, die Leistung wegen einer zu niedrig angesetzten Versicherungssumme zu kürzen – und zwar auch bei Kosten und Mietausfall. Damit dieser Schutz greift, sollten Angaben im Antrag zutreffend sein und spätere wertsteigernde Baumaßnahmen dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann gilt der Unterversicherungsverzicht?
Der Unterversicherungsverzicht gilt, wenn die Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart wird. Der Versicherer verzichtet dann auf einen Abzug wegen Unterversicherung.
Gilt der Verzicht auch für Kosten und Mietausfall?
Ja. Der Verzicht auf einen Abzug wegen Unterversicherung gilt auch für die Kosten und den Mietausfall.
Was passiert bei wertsteigernden baulichen Maßnahmen?
Führen wertsteigernde bauliche Maßnahmen nach Vertragsschluss zu Veränderungen der ermittelten Versicherungssumme und wurde dies dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt, erfolgt ein Abzug wegen Unterversicherung. Kein Abzug erfolgt jedoch, wenn die Maßnahmen in der Versicherungsperiode vorgenommen wurden, in der ein Versicherungsfall eingetreten ist (Vorsorge).
Was gilt, wenn die Antragsfragen nicht zutreffend beantwortet wurden?
Wurden die Antragsfragen nicht zutreffend beantwortet und dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, gilt der Unterversicherungsverzicht nicht. In diesem Fall kann der Versicherer einen Abzug wegen Unterversicherung vornehmen.
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