Bei der HanseMerkur Gebäudeversicherung entscheidet eine Gefahrerhöhung mit darüber, ob im Schadenfall voll geleistet wird: Wer nach Vertragsabschluss Umstände verändert, die den Versicherungsfall wahrscheinlicher machen, muss dies anzeigen. Der Beitrag erklärt, wann eine Gefahrerhöhung vorliegt, welche Pflichten Versicherungsnehmer haben und wann der Versicherer kündigen, den Beitrag anpassen oder die Leistung kürzen darf.
1) Begriff der Gefahrerhöhung
- Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
- Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Eine Gefahrerhöhung nach Punkt 1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
2) Pflichten des Versicherungsnehmers
- Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
- Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
- Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
3) Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
Kündigungsrecht
- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 Punkt 1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
- Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
- Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 Punkt 2 und 3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Vertragsänderung
- Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
- Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
4) Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
5) Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
- Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 Punkt 1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
- Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 Punkt 2 und 3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Nr. 5, Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
- a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
- b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
- c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
Was bedeutet das konkret?
Ändert sich nach Vertragsabschluss etwas an Ihrem Gebäude oder dessen Nutzung, wodurch ein Schaden wahrscheinlicher wird, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Solche Veränderungen sollten Sie nicht ohne Zustimmung der HanseMerkur vornehmen und – wenn sie unabhängig von Ihrem Willen eintreten – unverzüglich anzeigen. Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, den Beitrag anpassen oder im Schadenfall die Leistung kürzen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Was ist eine Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abgabe der Vertragserklärung die tatsächlichen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalles, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Eine nur unerhebliche Erhöhung oder ein als mitversichert geltender Umstand zählt nicht dazu.
Welche Pflichten habe ich als Versicherungsnehmer?
Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers dürfen Sie keine Gefahrerhöhung vornehmen oder durch einen Dritten gestatten. Erkennen Sie nachträglich eine ohne Zustimmung vorgenommene Erhöhung, müssen Sie sie unverzüglich anzeigen. Auch eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung müssen Sie unverzüglich anzeigen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben.
Kann der Versicherer wegen einer Gefahrerhöhung kündigen?
Ja. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nach Nr. 2 Punkt 1 kann fristlos gekündigt werden; bei einfacher Fahrlässigkeit mit einer Frist von einem Monat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 Punkt 2 und 3 bekannt, kann er ebenfalls mit einer Frist von einem Monat kündigen. Statt zu kündigen, kann er den Beitrag erhöhen oder die erhöhte Gefahr ausschließen.
Was passiert bei einer Beitragserhöhung von mehr als 10 Prozent?
Erhöht sich der Beitrag infolge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Der Versicherer muss Sie in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Wann bleibt die Leistungspflicht trotz Gefahrerhöhung bestehen?
Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Versicherungsfall oder den Umfang der Leistung war, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen und keine Kündigung erfolgt war, oder wenn der Versicherer statt zu kündigen einen erhöhten Beitrag verlangt.
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