Meldet ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht an, gelten für die Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei der HanseMerkur Gebäudeversicherung besondere Voraussetzungen. Erfahren Sie, wann eine Kündigung für die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Explosion und weitere Risiken trotz angemeldeter Realrechte wirksam wird und welche Nachweise dafür fristgerecht erforderlich sind.
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer für die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung in folgenden Fällen wirksam:
- Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war
oder
- der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Kreditgeber ein Grundpfandrecht (etwa aus einer Hypothek) angemeldet hat, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag für die genannten Gefahren nicht ohne Weiteres kündigen. Die Kündigung wird nur dann wirksam, wenn er fristgerecht nachweist, dass das Grundstück nicht mehr belastet ist oder dass der Gläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall gelten diese Voraussetzungen nicht.
Häufige Fragen
Wann ist meine Kündigung trotz angemeldetem Grundpfandrecht wirksam?
Die Kündigung ist wirksam, wenn Sie mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachweisen, dass das Grundstück zum spätestmöglichen Kündigungszeitpunkt nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war, oder dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Für welche Gefahren gilt diese Regelung?
Sie gilt für die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion sowie Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung.
Bis wann muss ich den erforderlichen Nachweis erbringen?
Der Nachweis muss mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht werden.
Gilt diese Regelung auch bei einer Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall?
Nein. Diese Voraussetzungen gelten nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
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