Bei der Krankentagegeldversicherung der HanseMerkur können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen angepasst werden – etwa bei dauerhaften Veränderungen im Gesundheitswesen oder wenn eine Bestimmung gerichtlich für unwirksam erklärt wurde. Erfahren Sie, welche Bedingungen gelten, welche Rolle der unabhängige Treuhänder spielt und ab wann die Änderungen wirksam werden.
1. Anpassung bei veränderten Verhältnissen des Gesundheitswesens:
Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn:
- die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und
- ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
2. Ersatz einer unwirksamen Bestimmung:
Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann der Versicherer sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn:
- dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder
- wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherungsbedingungen Ihres Krankentagegeldes sind nicht für alle Zeiten in Stein gemeißelt. Verändern sich die Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen dauerhaft, darf die HanseMerkur die Bedingungen und Tarife anpassen – allerdings nur, wenn dies im Interesse der Versicherungsnehmer erforderlich ist und ein unabhängiger Treuhänder die Angemessenheit bestätigt. Auch wenn ein Gericht oder eine Behörde eine Regelung für unwirksam erklärt, kann der Versicherer sie unter bestimmten Voraussetzungen durch eine neue, faire Regelung ersetzen. In beiden Fällen werden Sie vorab informiert und es gelten feste Fristen, bevor die Änderung greift.
Häufige Fragen
Wann dürfen die Versicherungsbedingungen angepasst werden?
Eine Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen ist möglich, wenn sich die Verhältnisse des Gesundheitswesens nicht nur vorübergehend verändern. Die Änderungen müssen zur Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich sein und ein unabhängiger Treuhänder muss ihre Angemessenheit bestätigen.
Welche Rolle spielt der unabhängige Treuhänder?
Der unabhängige Treuhänder überprüft die Voraussetzungen für die Änderungen und bestätigt deren Angemessenheit. Ohne diese Bestätigung können die Bedingungen bei veränderten Verhältnissen des Gesundheitswesens nicht angepasst werden.
Ab wann werden Änderungen wegen veränderter Verhältnisse wirksam?
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Was passiert, wenn eine Bedingung für unwirksam erklärt wird?
Wurde eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt, kann der Versicherer sie durch eine neue Regelung ersetzen. Das ist möglich, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung muss die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigen.
Ab wann gilt eine ersetzte Regelung?
Eine neue Regelung wird zwei Wochen, nachdem sie und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
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