Ansprüche aus der Hausratversicherung der HanseMerkur im Tarif Top verjähren in drei Jahren. Wann diese Frist beginnt, welche Rolle die Kenntnis vom Anspruch spielt und wie die Anmeldung eines Anspruchs beim Versicherer die Fristberechnung beeinflusst, erfahren Sie hier im Überblick.
Verjährungsfrist:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Beginn der Verjährung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Anmeldung eines Anspruchs beim Versicherer:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Ergänzende Regelung:
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Vertrag können nach einer bestimmten Zeit nicht mehr durchgesetzt werden. Diese Frist läuft nicht sofort ab dem Schadenereignis, sondern erst ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand und man von den maßgeblichen Umständen wusste. Solange ein angemeldeter Anspruch beim Versicherer in Bearbeitung ist, wird diese Zeit bei der Frist nicht mitgerechnet.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Vertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Welche Regeln gelten darüber hinaus?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
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