Wie das Verfahren vor der Feststellung im Sachverständigenverfahren der HanseMerkur Hausratversicherung im Tarif Top abläuft: Wer benennt welchen Sachverständigen, welche Fristen gelten, welche Personen der Versicherer nicht benennen darf und wie ein dritter Sachverständiger als Obmann bestimmt wird.
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
1. Benennung der Sachverständigen:
- Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen.
- Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben.
- Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden.
- Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
- In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
2. Personen, die der Versicherer nicht als Sachverständigen benennen darf:
- a) Mitbewerber des Versicherungsnehmers;
- b) Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen;
- c) Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
3. Benennung des Obmanns:
- Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
- Die Regelung nach Ziffer 22.3.2 gilt auch für seine Benennung.
- Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zum Sachverständigenverfahren, benennt zunächst jede Seite schriftlich (in Textform) eine eigene sachverständige Person. Eine Seite kann die andere auffordern, ihren Sachverständigen ebenfalls zu benennen; geschieht das nicht rechtzeitig, kann ein Gericht am Schadenort einspringen. Bevor die eigentliche Feststellung beginnt, bestimmen die beiden Sachverständigen gemeinsam eine dritte Person als Obmann. Für den Versicherer gelten dabei Einschränkungen, wen er als Sachverständigen benennen darf.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ein Sachverständiger benannt werden?
Jede Partei hat ihren Sachverständigen in Textform zu benennen, zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief.
Welche Frist gilt für die Benennung des zweiten Sachverständigen?
Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Geschieht dies nicht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
Wen darf der Versicherer nicht als Sachverständigen benennen?
Der Versicherer darf keine Mitbewerber des Versicherungsnehmers benennen, keine Personen, die mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, und keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Wie wird der Obmann bestimmt?
Beide Sachverständige benennen vor Beginn ihrer Feststellungen in Textform einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag einer der beiden Parteien durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Inhalte aus: HanseMerkur Hausratversicherung Top, Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
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