Endet ein Vertrag der Hausratversicherung der HanseMerkur im Tarif Top vorzeitig, steht dem Versicherer nur der Beitrag für den Zeitraum zu, in dem Versicherungsschutz bestand. Erfahren Sie, welche Regeln bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse für Beitrag und Geschäftsgebühr gelten.
1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruf innerhalb von 14 Tagen:
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Rücktritt und Anfechtung:
- Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
- Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
- Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Wegfall oder Fehlen des versicherten Interesses:
- Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
- Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Wird der Vertrag vor dem eigentlichen Ende beendet, zahlt man grundsätzlich nur für die Zeit, in der man tatsächlich Versicherungsschutz hatte. Je nach Grund der Beendigung – etwa Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder ein fehlendes bzw. weggefallenes versichertes Interesse – gelten unterschiedliche Regeln dazu, bis zu welchem Zeitpunkt dem Versicherer der Beitrag zusteht oder ob stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr anfällt.
Häufige Fragen
Welcher Beitrag steht dem Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu?
Grundsätzlich steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Was gilt bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen?
Der Versicherer hat nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten – vorausgesetzt, er hat in der Widerrufsbelehrung auf Widerrufsrecht, Rechtsfolgen und zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer hat dem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt. Wurde nicht ordnungsgemäß belehrt, ist zusätzlich der für das erste Versicherungsjahr gezahlte Beitrag zu erstatten, es sei denn, es wurden Leistungen in Anspruch genommen.
Was passiert bei Rücktritt wegen nicht rechtzeitig gezahlten Beitrags?
Wird der Vertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Was gilt, wenn das versicherte Interesse wegfällt oder gar nicht besteht?
Fällt das Interesse nach Versicherungsbeginn vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. Besteht das Interesse bei Beginn nicht oder entsteht es bei künftigen Interessen nicht, ist der Versicherungsnehmer nicht zur Beitragszahlung verpflichtet; der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Was gilt bei arglistiger Täuschung oder rechtswidrigem Vermögensvorteil?
Wird der Vertrag durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse versichert, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Inhalte aus: 29 Wie ist die Dauer des Vertrags und wie endet er? Wie verhält es sich mit der Kündigung?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
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