Die Hausratversicherung der HanseMerkur regelt im Tarif Top umfassend, was bei einer Gefahrerhöhung gilt: von der Definition über die Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers bis zu Kündigung, Vertragsänderung und den Folgen für die Leistungspflicht. Wer weiß, wann eine Gefahrerhöhung vorliegt und welche Fristen gelten, vermeidet den Verlust seines Versicherungsschutzes.
Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 31.1.1 Absatz 1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Pflichten des Versicherungsnehmers
- Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
- Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
- Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
Kündigungsrecht:
- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 31.1.2 Absatz 1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
- Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
- Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 31.1.2 Absatz 2 und Ziffer 31.1.2 Absatz 3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Vertragsänderung:
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 31.1.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 31.1.2 Absatz 1 vorsätzlich verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 31.1.2 Absatz 2 und Ziffer 31.1.2 Absatz 3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer 31.1.5 Absatz 1, Satz 2 und 3 entsprechend.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
- a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
- b) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
- c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich nach Vertragsabschluss die Umstände so ändern, dass ein Schaden wahrscheinlicher wird, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Der Versicherungsnehmer soll solche Veränderungen nicht ohne Zustimmung herbeiführen und muss sie melden, sobald er davon erfährt. Reagiert er nicht oder verschweigt er die Änderung, kann der Versicherer den Vertrag anpassen oder kündigen und im Schadenfall die Leistung ganz oder teilweise verweigern. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Was ist eine Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Sie liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Muss ich eine Gefahrerhöhung melden?
Ja. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, muss er sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Auch eine Gefahrerhöhung, die unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eintritt, ist unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat.
Welche Rechte hat der Versicherer bei einer Gefahrerhöhung?
Der Versicherer kann den Vertrag kündigen – bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung fristlos, bei einfacher Fahrlässigkeit mit einer Frist von einem Monat. Statt der Kündigung kann er ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Kann ich als Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Beitrag steigt?
Ja. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer muss in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Wann verliere ich den Versicherungsschutz nach einer Gefahrerhöhung?
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, ist der Versicherer bei vorsätzlicher Pflichtverletzung nicht zur Leistung verpflichtet. Bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Die Leistungspflicht bleibt jedoch unter anderem bestehen, wenn die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Schaden war.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
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