Bei einem Wechsel zur HanseMerkur Hausratversicherung im Tarif Top bleibt die Regulierung eines Schadens auch dann möglich, wenn zunächst unklar ist, ob der Schaden noch in die Zuständigkeit der Vorversicherung fällt. Die HanseMerkur lehnt die Bearbeitung nicht allein wegen des fehlenden Zuständigkeitsnachweises ab und tritt unter bestimmten Voraussetzungen sogar in Vorleistung.
Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel im Tarif Top:
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ablehnen.
Vorleistung bei fehlender Einigung mit dem Vorversicherer:
Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre.
Dies setzt voraus, dass:
- der Versicherungsnehmer den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützt, und
- der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt.
Rückforderung zu viel erbrachter Leistungen:
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Mehrleistung bei dauerhaft unklarer Zuständigkeit:
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei dem Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie zur HanseMerkur gewechselt haben und nicht eindeutig ist, ob ein Schaden noch unter die alte oder schon unter die neue Versicherung fällt, bleiben Sie nicht ohne Bearbeitung. Der Versicherer schiebt die Regulierung nicht allein deshalb auf, weil die Zuständigkeit nicht bewiesen ist. Können sich neuer und alter Versicherer nicht einigen, kann die HanseMerkur zunächst leisten – vorausgesetzt, Sie helfen bei der Aufklärung und treten Ihre Ansprüche gegen den Vorversicherer ab. Stellt sich später heraus, dass gar keine Leistungspflicht bestand, kann zu viel Gezahltes zurückgefordert werden.
Häufige Fragen
Wird mein Schaden abgelehnt, wenn die Zuständigkeit nach dem Versichererwechsel unklar ist?
Nein. Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob der Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der Vorversicherung fällt, lehnt der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ab.
Was passiert, wenn sich der Versicherer und der Vorversicherer nicht einigen?
Können sich die Gesellschaften nicht einigen, wer zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung – sofern und soweit die Leistung auch bei unverändert fortgeführter Vorversicherung erbracht worden wäre.
Welche Voraussetzungen muss ich als Versicherungsnehmer erfüllen?
Sie müssen den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützen und Ihre Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtreten.
Kann der Versicherer bereits gezahlte Leistungen zurückverlangen?
Ja. Stellt sich bei der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche heraus, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt leistungspflichtig war, kann der Versicherer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Was gilt, wenn die Zuständigkeit dauerhaft ungeklärt bleibt?
Bleibt unklar, welche Gesellschaft zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine gegenüber der Vorversicherung entstehende Mehrleistung – sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
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