In der HanseMerkur Hausratversicherung im Tarif Top kann der Versicherungsnehmer den Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten abschließen. Wer die Rechte ausübt, wer die Entschädigung erhält und wessen Kenntnis und Verhalten zählen – hier erfahren Sie, was bei der Versicherung für fremde Rechnung gilt.
Rechte aus dem Vertrag:
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung:
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten:
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung schließt eine Person den Vertrag im eigenen Namen ab, um damit die Interessen einer anderen Person – des Versicherten – abzusichern. Auch wenn die abgesicherte Person davon profitiert, bleibt die Steuerung des Vertrags beim Versicherungsnehmer: Er übt die Rechte aus, und die Auszahlung der Entschädigung ist an die Zustimmung beider Seiten geknüpft. In manchen Situationen kann zusätzlich auch das Verhalten oder Wissen des Versicherten rechtlich eine Rolle spielen.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherten. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Wer erhält die Entschädigung?
Die Entschädigung wird an den Versicherungsnehmer gezahlt. Der Versicherer kann vorher den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Wird das Verhalten des Versicherten dem Versicherungsnehmer zugerechnet?
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten für sein Interesse nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Wann kommt es nicht auf die Kenntnis des Versicherten an?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Wann ist die Kenntnis des Versicherten doch entscheidend?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
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