Kommt es in der Hausratversicherung der HanseMerkur im Tarif Top zu einem Schadenfall, regelt der Beitrag, wie Ersatzansprüche gegen Dritte auf den Versicherer übergehen und welche Obliegenheiten der Versicherungsnehmer beachten muss. Erfahren Sie, welche Mitwirkungspflichten gelten und welche Folgen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung dieser Pflichten hat.
Übergang von Ersatzansprüchen:
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen:
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht zu wahren und bei der Durchsetzung mitzuwirken. Dabei gilt:
- Der Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht ist unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren.
- Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer hat der Versicherungsnehmer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Ersetzt der Versicherer einen Schaden, kann er einen Anspruch, den der Versicherungsnehmer gegen einen Verursacher hat, selbst weiterverfolgen. Der Versicherungsnehmer soll dabei helfen, solche Ansprüche zu erhalten und durchzusetzen. Lebt der Verursacher mit im Haushalt, bleibt dieser in der Regel geschützt – außer bei vorsätzlichem Handeln. Wer die eigenen Pflichten verletzt, muss mit Einschränkungen bei der Leistung rechnen.
Häufige Fragen
Was passiert mit einem Ersatzanspruch, wenn der Versicherer den Schaden ersetzt?
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Gilt der Anspruchsübergang auch gegenüber Personen im eigenen Haushalt?
Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden – es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung von Ersatzansprüchen?
Er muss seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und nach dem Übergang auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung, soweit erforderlich, mitwirken.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Obliegenheit?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie unter den weiterführenden Informationen.]