Wer eine geförderte ergänzende Pflegeversicherung der HanseMerkur abschließt, erfährt hier, wie der Versicherer mit der Zulagenummer umgeht und was passiert, wenn für eine versicherte Person kein Anspruch auf die Zulage besteht – inklusive der Frist für die Information und des Hinweises auf die bestehenden Rechte.
Vergibt die zentrale Stelle die Zulagenummer für die geförderte ergänzende Pflegeversicherung auf Antrag des Versicherers, so teilt der Versicherer diese Zulagenummer dem Versicherungsnehmer in Textform mit. Die Mitteilung an den Versicherungsnehmer gilt gleichzeitig als Mitteilung an sämtliche mitversicherte Personen.
Teilt die zentrale Stelle dem Versicherer mit, dass für eine versicherte Person kein Anspruch auf Zulage besteht, informiert der Versicherer hierüber innerhalb von einem Monat nach Eingang des entsprechenden Datensatzes. Dabei weist er auf die bestehenden Rechte hin. Auch in diesem Fall gilt: Die Mitteilung an den Versicherungsnehmer gilt gleichzeitig als Mitteilung an sämtliche mitversicherte Personen.
Inhalte aus: Bedingungen Pflege-Zusatzversicherung staatlich gefördert 2026