Wann zahlt die HanseMerkur das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld aus der Pflegezusatzversicherung und an wen? Hier erfahren Versicherte, welche Nachweise nötig sind, wie bei einem Wechsel des Pflegegrades gerechnet wird und warum Ansprüche grundsätzlich an den Versicherungsnehmer fließen.
Der Versicherungsnehmer erhält die Leistungen auf Antrag. Voraussetzung ist, dass die vereinbarte Wartezeit erfüllt ist. Die Leistungen werden vom Beginn der Leistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung an erbracht. Sie werden jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt ausgezahlt, in dem die erforderlichen Feststellungen und der Beginn des Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung schriftlich nachgewiesen werden.
Beginnt oder endet der Versicherungsfall innerhalb eines Monats (untermonatlich), wird das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld jeweils für den vollen Monat gezahlt.
Ändert sich die Zuordnung einer versicherten Person zu einem der Pflegegrade 1 bis 5, wird für den gesamten Monat, in dem die Änderung wirksam wird, das jeweils höhere Pflegemonats- bzw. Pflegetagegeld gezahlt.
Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus dem Versicherungsvertragsgesetz.
Das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld wird ohne Kostennachweis jeweils zum Ende eines jeden Monats gezahlt, in dem Pflegebedürftigkeit besteht. Dies gilt, soweit der Tarif mit Tarifbedingungen nichts Abweichendes regelt.
Grundsätzlich wird an den Versicherungsnehmer geleistet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die versicherte Person in Textform oder in einer anderen vereinbarten erleichterten Form als Empfangsberechtigte benannt hat.
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Pflege-Zusatzversicherung staatlich gefördert 2026