Bewusstseinsstörungen können bei einem Unfall entscheidend sein: Die HanseMerkur Unfallversicherung erklärt, wann eine Bewusstseinsstörung vorliegt, welche Ursachen wie Alkohol, Medikamente, Herzinfarkt, Schlaganfall oder K.-o.-Tropfen mitversichert sind und welche Promillegrenzen beim Führen von Kraftfahrzeugen gelten.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
- eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
- die Einnahme von Medikamenten,
- Alkoholkonsum,
- Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Mitversichert sind Unfälle aufgrund von Bewusstseinsstörungen durch:
- ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht,
- einen Herzinfarkt oder Schlaganfall. Ausgeschlossen bleiben Gesundheitsschäden, die durch den Herzinfarkt oder Schlaganfall selbst verursacht wurden.
- einen epileptischen Unfall oder Krampfanfall,
- Alkoholkonsum. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt nicht mehr als 1,5 Promille beträgt.
- Einnahme von Medikamenten,
- ungewollte Einnahme von sogenannten „K.O.-Tropfen“, soweit dies von der versicherten Person bei der Polizei angezeigt worden ist,
- Herz-Kreislauf-Störungen und Ohnmachtsanfälle, auch sofern diese witterungsbedingt eingetreten sind,
- Übermüdung (Schlaftrunkenheit), Einschlafen, Schlafwandeln und Erschrecken,
- einen Zuckerschock (Über- oder Unterzuckerung) aufgrund einer Diabetes-Erkrankung. Ausgeschlossen bleiben Gesundheitsschäden, die durch den Diabetes selbst verursacht wurden.
Grundsätzlich bieten wir keinen Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person durch den regelmäßigen Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen, einen Unfall erleidet.
In der HanseMerkur Unfallversicherung gilt auch:
Bewusstseinsstörungen durch Alkohol, Medikamente und beim Führen von Kraftfahrzeugen
Es sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, die durch Alkoholkonsum oder Einnahme von Medikamenten verursacht sind, versichert.
Beim Lenken von Kraftfahrzeugen sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund Alkoholkonsums nur versichert, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,8 Promille liegt.
Herzinfarkt, Schlaganfall
In der HanseMerkur Unfallversicherung fallen auch Unfälle unter den Versicherungsschutz, die durch einen Schlaganfall oder Herzinfarkt verursacht wurden.
Geistes- oder Bewusstseinsstörungen infolge einer ungewollten Einnahme von K.-o.-Tropfen
In der HanseMerkur Unfallversicherung sind Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen infolge einer ungewollten Einnahme von K.-o.-Tropfen (z. B. Benzodiazepine oder Gamma-Hydroxy-Buttersäure) mitversichert.
Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn die Verabreichung als strafbare Handlung bei der Polizei angezeigt und das Protokoll der Strafanzeige dem Versicherer vorgelegt wird.
Was bedeutet das konkret?
Von einer Bewusstseinsstörung spricht man, wenn eine versicherte Person so beeinträchtigt ist, dass sie eine gefährliche Situation nicht mehr richtig einschätzen oder darauf reagieren kann. Kommt es dadurch zu einem Unfall, kann Versicherungsschutz bestehen – etwa bei Ursachen wie Herzinfarkt, Schlaganfall, Ohnmacht, Übermüdung, Diabetes oder auch der ungewollten Einnahme von K.-o.-Tropfen. Bei Alkohol am Steuer gelten dabei feste Promillegrenzen, und beim regelmäßigen Drogenkonsum besteht kein Schutz. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Angaben.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Bewusstseinsstörung vor?
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Welche Promillegrenze gilt beim Führen von Kraftfahrzeugen?
Beim Lenken von Kraftfahrzeugen sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund Alkoholkonsums nur versichert, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,8 Promille liegt.
Sind Unfälle durch Herzinfarkt oder Schlaganfall versichert?
Ja, Unfälle, die durch einen Schlaganfall oder Herzinfarkt verursacht wurden, fallen unter den Versicherungsschutz. Ausgeschlossen bleiben jedoch Gesundheitsschäden, die durch den Herzinfarkt oder Schlaganfall selbst verursacht wurden.
Sind Unfälle durch K.-o.-Tropfen mitversichert?
Ja, Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen infolge einer ungewollten Einnahme von K.-o.-Tropfen (z. B. Benzodiazepine oder Gamma-Hydroxy-Buttersäure) sind mitversichert. Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn die Verabreichung als strafbare Handlung bei der Polizei angezeigt und das Protokoll der Strafanzeige dem Versicherer vorgelegt wird.
Besteht Schutz bei regelmäßigem Drogenkonsum?
Nein. Grundsätzlich besteht kein Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person durch den regelmäßigen Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen, einen Unfall erleidet.
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