Ansprüche aus der HanseMerkur Unfallversicherung verjähren in drei Jahren, wobei sich die Fristberechnung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet. Wer einen Anspruch geltend macht, profitiert zudem von einer Hemmung der Verjährung – bis die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht.
1. Gesetzliche Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
2. Aussetzung der Verjährung
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung gehemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
Als Textform gelten zum Beispiel:
- Telefax
- Brief
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag müssen innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden – danach können sie verjähren. Diese Frist beträgt drei Jahre und wird nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet. Melden Sie einen Anspruch bei der HanseMerkur, läuft die Verjährungsfrist vorübergehend nicht weiter: Sie ist so lange gehemmt, bis Ihnen die Entscheidung in Textform vorliegt.
Häufige Fragen
Wie lange dauert es, bis Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Nach welchen Regeln wird die Verjährungsfrist berechnet?
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ich einen Anspruch geltend mache?
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung gehemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
Was zählt als Textform für die Entscheidung?
Als Textform gelten zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie unter den weiterführenden Informationen.]