Bei der HanseMerkur Unfallversicherung steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu – auch bei einer Fremdversicherung, wenn der Unfall einer anderen versicherten Person zustößt. Erfahren Sie, wie Leistungen ausgezahlt werden, welche Regeln für Rechtsnachfolger gelten und warum Ansprüche vor Fälligkeit nicht ohne Zustimmung übertragen oder verpfändet werden können.
Die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander sind folgendermaßen geregelt:
1. Fremdversicherung
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu. Das gilt auch, wenn die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen ist, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung).
Wir zahlen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag auch dann an Sie aus, wenn der Unfall nicht Ihnen, sondern einer anderen versicherten Person zugestoßen ist.
Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
2. Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller
Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
3. Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer entscheiden Sie allein über die Rechte aus dem Vertrag – selbst dann, wenn eine andere Person versichert ist und dieser ein Unfall zustößt. In diesem Fall erhalten Sie die Leistung, tragen aber gemeinsam mit der versicherten Person die Verantwortung für die vertraglichen Pflichten. Übernimmt jemand Ihre Rechtsstellung, etwa als Erbe, gelten für ihn dieselben Regeln. Ansprüche aus dem Vertrag lassen sich außerdem nicht einfach an Dritte weitergeben oder als Sicherheit einsetzen, solange sie noch nicht fällig sind und die HanseMerkur nicht zugestimmt hat.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu – auch dann, wenn die Versicherung für Unfälle einer anderen Person abgeschlossen wurde (Fremdversicherung).
An wen wird die Leistung ausgezahlt, wenn eine andere versicherte Person verunglückt?
Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag werden an Sie ausgezahlt, auch wenn der Unfall nicht Ihnen, sondern einer anderen versicherten Person zugestoßen ist.
Wer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich?
Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Gelten die Bestimmungen auch für Rechtsnachfolger?
Ja. Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Kann ich Ansprüche aus dem Vertrag übertragen oder verpfänden?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor Fälligkeit ohne Zustimmung der HanseMerkur weder übertragen noch verpfändet werden.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie unter den weiterführenden Informationen.]