Ein Knalltrauma durch eine Explosions- oder Druckwelle, eine Verätzung oder ein Stromschlag: Auch solche Ereignisse gelten bei der HanseMerkur Unfallversicherung als Unfall. Erfahren Sie, welche Einwirkungen abgesichert sind und wann eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung als Unfall anerkannt wird.
Es gilt als Unfall auch, wenn die versicherte Person aufgrund von
- Explosions-, Schall- oder sonstigen Druckwellen (z. B. Knalltrauma),
- mechanischer (z. B. Sturz), chemischer (z. B. Verätzung) oder elektrischer (z. B. Stromschlag) Einwirkung
unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Ein Unfall im Sinne dieses Schutzes liegt nicht nur bei klassischen Stürzen vor. Auch wenn Sie durch eine Explosions-, Schall- oder Druckwelle, durch eine chemische oder elektrische Einwirkung ungewollt einen gesundheitlichen Schaden davontragen, kann dies als Unfall gelten. Entscheidend ist, dass die Gesundheitsschädigung unfreiwillig eintritt.
Häufige Fragen
Gilt ein Knalltrauma als Unfall?
Ja. Eine Gesundheitsschädigung durch Explosions-, Schall- oder sonstige Druckwellen, wie ein Knalltrauma, gilt als Unfall, sofern sie unfreiwillig erlitten wird.
Ist ein Stromschlag über die HanseMerkur Unfallversicherung abgesichert?
Ja. Eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung durch elektrische Einwirkung, zum Beispiel einen Stromschlag, gilt als Unfall.
Welche Einwirkungen zählen neben einem Sturz noch als Unfall?
Als Unfall gelten Gesundheitsschädigungen durch mechanische (z. B. Sturz), chemische (z. B. Verätzung) oder elektrische (z. B. Stromschlag) Einwirkung sowie durch Explosions-, Schall- oder sonstige Druckwellen.
Muss die Gesundheitsschädigung unfreiwillig sein?
Ja. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person die Gesundheitsschädigung unfreiwillig erleidet.
Gilt eine Verätzung als Unfall?
Ja. Eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung durch chemische Einwirkung, zum Beispiel eine Verätzung, gilt als Unfall.
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