Die HanseMerkur Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz während der Wirksamkeit des Vertrags – weltweit und rund um die Uhr. Erfahren Sie, wann ein Unfall im Sinne der Bedingungen vorliegt und welche zusätzlichen Gesundheitsschäden, etwa tauchtypische Beschwerden oder Erfrierungen, ebenfalls versichert sind.
1. Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags:
- weltweit und
- rund um die Uhr.
2. Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
- ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
- unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei Bemühung zur Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen bewusst in Kauf nimmt, gelten als unfreiwillig erlitten.
Ergänzend besteht auch Versicherungsschutz für:
- tauchtypische Gesundheitsschäden, wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzungen,
- den Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser,
- Gesundheitsschäden durch unfreiwillig erlittenen Flüssigkeits-, Nahrungs- oder Sauerstoffentzug,
- Gesundheitsschäden durch Erfrierungen, auch ohne dass ein Unfallereignis eingetreten sein muss.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, solange der Vertrag wirksam ist – und das unabhängig davon, wo Sie sich auf der Welt befinden und zu welcher Tageszeit. Ein Unfall im Sinne dieser Versicherung meint ein plötzliches Ereignis, das von außen auf den Körper einwirkt und ungewollt zu einer gesundheitlichen Schädigung führt. Darüber hinaus sind bestimmte weitere Ereignisse abgedeckt, etwa Beschwerden beim Tauchen oder Schäden durch Erfrierungen, auch wenn kein klassisches Unfallereignis vorliegt.
Häufige Fragen
Wo und wann gilt die HanseMerkur Unfallversicherung?
Der Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags weltweit und rund um die Uhr.
Wann liegt ein Unfall im Sinne der Bedingungen vor?
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Gelten Schäden bei der Rettung anderer als unfreiwillig?
Ja. Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei Bemühung zur Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen bewusst in Kauf nimmt, gelten als unfreiwillig erlitten.
Sind tauchtypische Gesundheitsschäden mitversichert?
Ja. Ergänzend besteht Versicherungsschutz für tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzungen sowie für den Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser.
Sind Erfrierungen auch ohne Unfallereignis versichert?
Ja. Versicherungsschutz besteht ergänzend für Gesundheitsschäden durch Erfrierungen, auch ohne dass ein Unfallereignis eingetreten sein muss.
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