In der Hausratversicherung der HanseMerkur kann der Versicherer im Tarif Top die Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen aufschieben – etwa bei Zweifeln an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers oder bei einem laufenden Verfahren. Hier erfahren Sie, wann das gilt.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange:
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe soll den Inhalt verständlich machen: Die HanseMerkur muss eine Entschädigung nicht sofort auszahlen, wenn noch unklar ist, ob der Versicherungsnehmer die Zahlung überhaupt empfangen darf. Das Gleiche gilt, wenn wegen des Versicherungsfalls noch eine behördliche oder strafgerichtliche Prüfung gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten läuft. In diesen Fällen darf die Zahlung so lange zurückgestellt werden, bis die offenen Punkte geklärt sind.
Häufige Fragen
Wann darf die HanseMerkur die Zahlung aufschieben?
Die Zahlung kann aufgeschoben werden, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder solange ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Was bedeutet „Zweifel an der Empfangsberechtigung“?
Damit ist gemeint, dass Unklarheit darüber besteht, ob der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die Zahlung zu empfangen. Solange dieser Zweifel besteht, kann der Versicherer die Zahlung aufschieben.
Spielt ein laufendes Verfahren eine Rolle?
Ja. Läuft aus Anlass des Versicherungsfalls noch ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten, kann die Zahlung so lange aufgeschoben werden.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Diese Regelung gilt in der Hausratversicherung der HanseMerkur im Tarif Top.
Inhalte aus: 24 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
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