In der HanseMerkur Hausratversicherung im Tarif Top kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung in mehreren typischen Situationen vorliegen – etwa bei geänderten Umständen, längerem Leerstand der Wohnung oder beseitigten Sicherungen. Erfahren Sie hier, welche Fälle darunterfallen und was als erhebliche Gefahrerhöhung gilt.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Ziffer 31.1 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Anlässlich eines Wohnungswechsels nach Ziffer 19 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 120 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Dies gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
- Ein an der Außenseite des Gebäudes zeitweilig aufgestelltes Gerüst ist keine erhebliche Gefahrerhöhung.
Was bedeutet das konkret?
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Vertragsabschluss etwas an Ihrer Wohnsituation ändert, das das Risiko für den Versicherer beeinflusst. Dazu zählen zum Beispiel Änderungen bei Umständen, nach denen im Antrag oder vor Vertragsschluss gefragt wurde, ein längerer Leerstand der Wohnung ohne Beaufsichtigung oder Sicherung sowie das Entfernen oder Beeinträchtigen vereinbarter Sicherungen. Ein vorübergehend am Gebäude aufgestelltes Gerüst gilt dagegen ausdrücklich nicht als erhebliche Gefahrerhöhung.
Häufige Fragen
Wann liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor?
Zum Beispiel, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, wenn sich bei einem Wohnungswechsel ein im Antrag abgefragter Umstand ändert, wenn die Wohnung länger als 120 Tage unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt oder wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht gebrauchsfähig sind.
Ab wann gilt eine unbewohnte Wohnung als Gefahrerhöhung?
Wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 120 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und zudem nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert ist.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Ist ein Gerüst am Gebäude eine erhebliche Gefahrerhöhung?
Nein. Ein an der Außenseite des Gebäudes zeitweilig aufgestelltes Gerüst ist keine erhebliche Gefahrerhöhung.
Was gilt bei vereinbarten Sicherungen?
Eine Gefahrerhöhung kann vorliegen, wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Dies gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
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