Wer bei der HanseMerkur Hausratversicherung im Tarif Top eine abhandengekommene Sache zurückerhält, muss bestimmte Regeln beachten. Ob vor oder nach der abschließenden Entschädigung – hier erfahren Sie, welche Fristen von zwei Wochen gelten, wann eine gezahlte Entschädigung zurückzuzahlen ist und welche Wahlrechte Ihnen zustehen.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache Folgendes:
1. Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung:
- Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
- Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
- Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
2. Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung:
- Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
Andernfalls gelten folgende Regelungen:
Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts:
- Der Versicherungsnehmer kann dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen.
- Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben.
- Macht der Versicherungsnehmer von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, so geht dieses auf den Versicherer über.
Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts:
- Der Versicherungsnehmer muss die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen.
- Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Was bedeutet das konkret?
Taucht eine Sache, die als abhandengekommen gemeldet war, wieder auf, hängt das weitere Vorgehen davon ab, ob die endgültige Entschädigung bereits ausgezahlt wurde. Vor der Zahlung darf der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, muss die Sache aber fristgerecht dem Versicherer übergeben. Nach der Zahlung kann er wählen, ob er die Sache behält und das Geld zurückzahlt oder die Sache abgibt. Wurde nur anteilig entschädigt, ist ein Verkauf im Einvernehmen mit dem Versicherer vorgesehen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe – maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich die Sache vor Zahlung der abschließenden Entschädigung zurückerhalte?
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung – auch eine anteilig geleistete – zurückzuzahlen.
Welche Möglichkeiten habe ich nach Zahlung der abschließenden Entschädigung?
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
Was gilt, wenn die Sache in voller Höhe des Versicherungswerts entschädigt wurde?
Sie können dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Nutzen Sie das Wahlrecht nicht, geht es auf den Versicherer über.
Was gilt bei anteiliger Entschädigung des Versicherungswerts?
Sie müssen die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält vom Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Welche Frist muss ich bei der Rückgabe oder beim Wahlrecht einhalten?
In allen genannten Fällen gilt eine Frist von zwei Wochen – entweder zur Verfügungstellung der Sache oder ab Empfang der Aufforderung des Versicherers.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie unter den weiterführenden Informationen.]