Kommen abhandengekommene Sachen wieder zum Vorschein, greift in der Hausratversicherung der HanseMerkur im Tarif Top eine Anzeigepflicht: Sobald Versicherer oder Versicherungsnehmer vom Verbleib erfahren, muss dies dem Vertragspartner unverzüglich und in Textform mitgeteilt werden.
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Form der Anzeige:
- Die Anzeige muss in Textform erfolgen.
- Möglich sind zum Beispiel E-Mail, Fax oder Brief.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie oder die HanseMerkur erfahren, wo sich abhandengekommene Gegenstände wieder befinden, soll der jeweils andere Vertragspartner darüber informiert werden – und zwar ohne schuldhaftes Zögern. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich nachvollziehbar, etwa per E-Mail, Fax oder Brief. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann besteht die Anzeigepflicht?
Sobald der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen erlangt, ist dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
In welcher Form muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief.
Wer ist zur Anzeige verpflichtet?
Sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer sind verpflichtet, dem Vertragspartner den Verbleib abhandengekommener Sachen anzuzeigen, wenn sie davon Kenntnis erlangen.
Wie schnell muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen, sobald Kenntnis über den Verbleib der Sachen erlangt wird.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie unter den weiterführenden Informationen.]