Wann liegt ein Einbruchdiebstahl vor? Die HanseMerkur Hausratversicherung im Tarif Top zeigt genau, in welchen Fällen Versicherungsschutz besteht – vom Eindringen mit falschem oder gestohlenem Schlüssel über das Aufbrechen von Behältnissen bis zum Einschleichen und zur gewaltsamen Sicherung des Diebesguts.
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes:
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes oder in eine Schiffskabine oder ein Schlafwagenabteil einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
- Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
- Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes:
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
- Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
- Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Einschleichen oder Verborgen halten:
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes:
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel:
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
- Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach Ziffer 4.3 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
- Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Unberechtigtes Eindringen durch nicht versicherte Räume:
Dies liegt vor, wenn der Dieb in einen nicht versicherten Raum nach Ziffer 4.1.1 einbricht und von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt.
Was bedeutet das konkret?
Als Lesehilfe: Ein Einbruchdiebstahl ist nicht auf das klassische Aufbrechen einer Tür beschränkt. Auch das Eindringen mit einem nachgemachten oder gestohlenen Schlüssel, das Aufbrechen eines Behältnisses, das heimliche Einschleichen sowie das Anwenden von Gewalt, um Diebesgut zu behalten, zählen dazu. Entscheidend ist, dass die Tat nach den beschriebenen Fällen erfolgt.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Schlüssel als falsch?
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Zählt es als Einbruchdiebstahl, wenn sich der Dieb versteckt hat?
Ja. Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
Ist Einbruchdiebstahl auch mit einem richtigen Schlüssel möglich?
Ja, wenn sich der Dieb den richtigen Schlüssel vorher durch Einbruchdiebstahl, Raub nach Ziffer 4.3 oder durch Diebstahl beschafft hat. Beim Diebstahl des Schlüssels darf weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber diesen durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht haben. Die Beschaffung des Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Reicht es aus, dass Sachen abhandengekommen sind, um einen falschen Schlüssel zu beweisen?
Nein. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Gilt der Weg über einen nicht versicherten Raum als Einbruchdiebstahl?
Ja, wenn der Dieb in einen nicht versicherten Raum nach Ziffer 4.1.1 einbricht und von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
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