Bei der HanseMerkur Hausratversicherung im Tarif Top gibt es klar geregelte Ausschlüsse: Bestimmte Schäden – etwa durch Sturmflut, Grundwasser, Brand, Explosion oder Trockenheit – sind nicht versichert. Auch Sachen außerhalb von Gebäuden oder in nicht bezugsfertigen Gebäuden bleiben ausgeschlossen. Erfahren Sie hier, welche Ausnahmen dennoch greifen und wo Entschädigungsgrenzen gelten.
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch:
- Sturmflut;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
- Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
- Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder Kraft- oder Schienenfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Verpuffung; Verrußung; Rauch; Überschalldruckwellen. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
- Trockenheit oder Austrocknung.
Nicht versichert sind Schäden an:
- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
- Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen nach Ziffer 11.2.3.
Versichert sind Gartenmöbel, Gartengeräte, Trampoline und Gartenpavillons gegen Sturm- und Hagelschäden auf dem Versicherungsgrundstück. Die Entschädigung ist auf 3.500 EUR begrenzt.
Der nachfolgende Deckungsumfang nach Ziffer 10 (Gefahr Glasbruch) ist nur versichert, wenn dies vertraglich vereinbart ist und es im Versicherungsschein und dessen Nachträgen genannt ist.
Was bedeutet das konkret?
Die Hausratversicherung im Tarif Top schließt bestimmte Schadenursachen von vornherein aus. Dazu zählen zum Beispiel Sturmflut, Grundwasser (soweit es nicht durch Niederschläge oder ausgeuferte Gewässer an die Oberfläche kam) sowie Trockenheit. Auch Gefahren wie Brand, Blitzschlag, Explosion oder Rauch sind hier nicht abgedeckt – außer sie wurden durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst. Ebenso gelten Einschränkungen für Sachen außerhalb von Gebäuden und für nicht bezugsfertige Gebäude. Für ausgewählte Gartengegenstände besteht dagegen ein begrenzter Schutz. Diese Zusammenfassung dient nur als Lesehilfe – maßgeblich sind die genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Sturmflut oder Grundwasser versichert?
Nein. Schäden durch Sturmflut sind nicht versichert. Grundwasserschäden sind ebenfalls ausgeschlossen, soweit das Wasser nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen ist.
Sind Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion abgedeckt?
Diese Gefahren sind grundsätzlich nicht versichert. Eine Ausnahme gilt nur, soweit sie durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden.
Sind Sachen außerhalb des Gebäudes mitversichert?
Schäden an Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden, sind nicht versichert. Ausgenommen davon sind Antennenanlagen und Markisen nach Ziffer 11.2.3.
Wie sind Gartenmöbel und Gartengeräte abgesichert?
Gartenmöbel, Gartengeräte, Trampoline und Gartenpavillons sind gegen Sturm- und Hagelschäden auf dem Versicherungsgrundstück versichert. Die Entschädigung ist auf 3.500 EUR begrenzt.
Ist Glasbruch automatisch mitversichert?
Nein. Der Deckungsumfang nach Ziffer 10 (Gefahr Glasbruch) ist nur versichert, wenn dies vertraglich vereinbart ist und im Versicherungsschein sowie dessen Nachträgen genannt wird.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
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