In der Hausratversicherung der HanseMerkur gilt im Tarif Top folgendes für Nicht versicherte Schäden:
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch
- Sturmflut;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
- Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
- Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder Kraft- oder Schienenfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Verpuffung; Verrußung; Rauch; Überschalldruckwellen. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
- Trockenheit oder Austrocknung.
- Nicht versichert sind Schäden an
Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
- Nicht versichert sind Schäden an
Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen nach Ziffer 11.2.3.
- Versichert sind Gartenmöbel, Gartengeräte, Trampoline und Gartenpavillons gegen Sturm- und Hagelschäden auf dem Versicherungsgrundstück.
Die Entschädigung ist auf 3.500 EUR begrenzt.
Der nachfolgende Deckungsumfang nach Ziffer 10 (Gefahr Glasbruch) ist nur versichert, wenn dies vertraglich vereinbart ist und es im Versicherungsschein und dessen Nachträgen genannt ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch
- Sturmflut;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
- Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
- Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder Kraft- oder Schienenfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Verpuffung; Verrußung; Rauch; Überschalldruckwellen. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
- Trockenheit oder Austrocknung.
- Nicht versichert sind Schäden an
Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
- Nicht versichert sind Schäden an
Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen nach Ziffer 11.2.3.
- Versichert sind Gartenmöbel, Gartengeräte, Trampoline und Gartenpavillons gegen Sturm- und Hagelschäden auf dem Versicherungsgrundstück.
Die Entschädigung ist auf 3.500 EUR begrenzt.
Der nachfolgende Deckungsumfang nach Ziffer 10 (Gefahr Glasbruch) ist nur versichert, wenn dies vertraglich vereinbart ist und es im Versicherungsschein und dessen Nachträgen genannt ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018