Trennen sich Ehegatten, regelt die HanseMerkur Hausratversicherung im Tarif Top, wie es beim Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung mit dem Versicherungsschutz weitergeht. Je nachdem, wer Versicherungsnehmer ist und wer auszieht, gelten befristet beide Wohnungen als Versicherungsort – bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit.
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
- Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
- Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
- Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt Ziffer 19.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einer Trennung soll der Versicherungsschutz nicht sofort wegfallen: Für eine Übergangszeit sind sowohl die bisherige Ehewohnung als auch die neue Wohnung abgesichert. Diese Doppelabsicherung ist zeitlich begrenzt und endet spätestens mit Ablauf der genannten Frist nach der Beitragsfälligkeit. Danach richtet sich der Schutz danach, wer Versicherungsnehmer ist und wer ausgezogen ist. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Sind nach dem Auszug beide Wohnungen versichert?
Ja, als Versicherungsort gelten beide Wohnungen – die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit.
Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer auszieht und der Ehegatte bleibt?
Zunächst gelten beide Wohnungen als Versicherungsort. Nach Ablauf der Frist besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
Was gilt, wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer auszieht?
Versicherungsort sind ebenfalls beide Wohnungen. Nach Ablauf der Frist erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Was gilt, wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen?
Es gilt Ziffer 19.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
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